Ein Ehepaar aus Leer in Ostfriesland war äußerst unzufrieden mit dem neuen Wohnmobil. Der Motor ruckelte, solange er noch nicht warm war. Der Händler verweigerte zunächst die Rücknahme – jetzt muss er doch.

Kalter Motor ruckelt

Die beiden Camper hatten das Wohnmobil für rund 42.000 Euro bei einem Händler gekauft. Dabei stellten sie von Anfang an ein problematisches Fahrverhalten fest. Solange der Motor noch nicht auf Betriebstemperatur war, ruckelte er vor sich hin. Dann nicht mehr.

Das wollten das Ehepaar nicht hinnehmen. Der Händler aber wollte die Rückgabe des Fahrzeugs nicht annehmen: Das zeitweilige Ruckeln stelle für ihn keinen Sachmangel im Rechtssinne dar. Das sei als Komfortmangel hinzunehmen und damit unerheblich.

Testfahrten geben den Käufern Recht

Daraufhin klagten die Käufer vor dem Landgericht Aurich. Der gerichtliche Sachverständige stellte bei Testfahrten mit dem Wohnmobil fest, dass bei Fahrten bei Temperaturen zwischen 13 und 18 Grad und bei einer Drehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen vor erreichen der Betriebstemperatur ein Ruckeln im Motor auftrat.

Mehr als nur ein Komfortmangel

Dies entspreche nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers und stelle daher einen Mangel da, so der Senat. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Außerdem sei während des Ruckeln eine schwächere Zugkraft des Motors die Folge – damit könne man nicht mehr von Komfortmangel, da nicht mehr die volle Kraft des Motors vorhanden sei.

Motorschaden kann befürchtet werden

Das es sich bei dem kritischen Temperaturbereich um ganz übliche Temperaturen in Deutschland handele, sei der Mangel auch nicht geringfügig oder sogar unerheblich. Deshalb hätten die Käufer auch zurecht befürchtet, dass langfristig ein Motorschaden entstehen könne.

Das Landgericht Aurich gab dem Ehepaar schon im April Recht. Jetzt hat das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil so bestätigt. Damit können sie Rückgabe des Wohnmobils verlangen und bekommen dafür den Kaufpreis zurück. Sie müssen nur einen gewissen Betrag als sogenannten Gebrauchsvorteil für die bereits genutzte Zeit des Wohnmobils vom ursprünglichen Kaufpreis abziehen lassen.

(Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 1 U 45/16)